(gemäss der geltenden Beitrags- und Gebührensatzung BGS/WAS)
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren und Verbrauchsgebühren:
- Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter (= 1000 ltr.) entnommenen Wassers
netto 1,95 € zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer (7 %) 0,14 €; brutto 2,09 € - bei Verbrauch über einen Bauwasserzähler oder sonstigen beweglichen Wasserzähler pro Kubikmeter entnommenen Wassers netto 1,95 € zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer (7 %) 0,14 €; brutto 2,09 €
Die Grundgebühr wird erhoben:
bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
Nenndurchfluss |
Netto |
zzgl. MwSt. 7% |
Brutto |
bis 2,5 m³/h |
122,00 €/Jahr |
8,54 € |
130,54 €/Jahr |
bis 6,0 m³/h |
159,00 €/Jahr |
11,13 € |
170,13 €/Jahr |
bis 10,0 m³/h |
233,00 €/Jahr |
16,31 € |
249,31 €/Jahr |
über 10,0 m³/h |
419,00 €/Jahr |
29,33 € |
448,33 €/Jahr |
bei Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
Dauerdurchfluss |
Netto |
zzgl. MwSt. 7% |
Brutto |
bis 4 m³/h |
122,00 €/Jahr |
8,54 € |
130,54 €/Jahr |
bis 10 m³/h |
159,00 €/Jahr |
11,13 € |
170,13 €/Jahr |
bis 16 m³/h |
233,00 €/Jahr |
16,31 € |
249,31 €/Jahr |
über 16 m³/h |
419,00 €/Jahr |
29,33 € |
448,33 €/Jahr |
|
Netto |
zzgl. MwSt. 7% |
Brutto |
Bauwasserzähler |
122,00 €/Jahr |
8,54 € |
130,54 €/Jahr |
Sonstige bewegliche Zähler |
0,80 €/Tag |
0,06 € |
0,86 €(Tag) |
Termine für die Vorauszahlungen bei der Wasserverbrauchsgebühr:
15.05., 15.08., 15.11. jeden Jahres
Beiträge zur Wasserversorgungseinrichtung:
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Der Beitrag beträgt:
pro m² Grundstücksfläche netto 1,09 € zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer (7 %) 0,08 €; brutto 1,17 €
pro m² Geschossfläche netto 4,19 € zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer (7 %) 0,29 €; brutto 4,48 €
Erstattung des Aufwandes für den Grundstücksanschluss:
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Veränderung, Erneuerung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses ist mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegende Teile des Grundstücksanschlusses entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
Bei den Gebühren und Beiträgen fällt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe mit an (7 %: Stand 01.01.2021).